Das am 1. April 1983 in Kraft getretene Bundeskleingartengesetz (BKleingG) löste das alte Kleingartenrecht ab, das in den alten Bundesländern teilweise auf früherem Reichsrecht und teils auf dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28.7.1969 (KÄndG) beruhte.

Zu den alten, nach Gründung der Bundesrepublik fortgeltenden Gesetzen gehörten:

- die Kleingarten- und Pachtlandordnung vom 31. Juli 1919
- das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Pachtlandordnung vom 26. Juli 1935
- die Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. Mai 1942
- die Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land vom 23. Januar 1945
- sowie verschiedene landesrechtliche Vorschriften.

Dazu kamen dann auch noch kleingartenrechtliche Vorschriften in der ehemaligen DDR, die mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 außer Kraft getreten sind. Dazu gehörten insbesondere

- die Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und über die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1969
- das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975
- die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984.

Dazu kamen noch andere zahlreiche Vorschriften und Regelungen betreffend den Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter "VKSK".

Alle die Regelungen und Vorschriften der alten Bundesländer wurden durch die Schaffung des Bundeskleingartengesetzes in ein zeitgemäßes Gewand gekleidet und mit den Änderungen durch den Einigungsvertrag auch für die neuen Bundesländer rechtsgültig.

Dabei wurden aber alte Grundsätze nicht aufgegeben. So ist auch heute noch Gesetz, dass das Kleingartenwesen einen hohen sozialen Stellenwert besitzt, Kleingärten für jedermann erschwinglich sein müssen, Pachtpreisschutz und Kündigungsschutz über das übliche Maß hinaus gehen, und dass der Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen nicht hinter der auch geschützten Erholungsnutzung verschwinden darf.

Und nur unter diesen Gesichtspunkten lassen sich die Einschränkung in der Nutzung des Kleingartens, der Gestaltungen von baulichen Anlagen und die Vorschriften über das Miteinander der Kleingartenpächter verstehen.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.